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Für Patienten

Urteile zu zahn- und kieferorthopädischen Haftungsfällen


1. Fehlerhafte Eingliederung von implantatgetragenen Prothesen


Wird eine Prothese eingegliedert, obwohl die zu diesem Zweck eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenem Knochenabbaus des Kiefers keinen ausreichenden Halt bieten, so ist dies ein grober Behandlungsfehler (OLG Köln, NJW-RR 1999, 388).



2. Eingliedern von Brücken bei Schmerzpatienten


Eine Brücke darf bei Schmerzpatienten, denen die Brücke herausgefallen war und die Ihren Urlaub wegen nicht beherrschbarer Schmerzen im Bereich der provisorisch versorgten Zähne vorzeitig abbrechen mussten, nicht bereits am ersten Behandlungstag einzementiert werden (OLG Stuttgart, 14 U 18/97).



3. Einbringen von Zahnersatz vor Parodontosebehandlung


Hat der Patient eine Parodontose und setzt der Arzt, ohne diese zu behandeln, direkt einen festsitzenden Zahnersatz ein, so gilt dies als fehlerhafte Behandlung (OLG Hamm, 3 U 26/94).



4. Fehlerhafte Behandlung mit Kortison


Eine Medikation mit Kortison darf nur erfolgen, wenn vorher eine mögliche Infektion ausgeschlossen wurde. Die Behandlung mit Kortison ohne vorheriger Abklärung einer Infektion ist grob fehlerhaft ( OLG Hamm, 3 U 11/96).



5. Nichtabdeckung beschliffener Zahnsubstanz


Wird Zahnsubstanz zur Überkronung von Zähnen beschliffen, so muss die künstliche Krone die beschliffene Zahnsubstanz zur Vermeidung pulpitischer Beschwerden und der Bildung von Karies komplett abdecken. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Stuttgart VersR 1999, 1017).



6. Aufklärung über mögliche Kieferfraktur


Bevor der Zahnarzt eine Extraktion eines Weißheitszahnes durchführt, hat er den Patienten auf das Riskio einer Kieferfraktur hinzuweisen (OLG Düsseldorf VersR 1997, 620).



7. Aufklärung über Alternativen zur Versorgung mit Zahnersatz


Der Zahnarzt ist verpflichtet, über medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen einer prothetischen Versorgung aufzuklären, zum Beispiel über die Möglichkeit teleskopierender Brückenprothesen anstatt einer transversalen Gaumenplatte (OLG Köln VersR 1999, 1498).



8. Aufklärung vor Materialwechsel


Beabsichtigt der Zahnarzt einen Materialwechsel bei der zahnärztlichen Versorgung, etwa von Gold auf Palladiumlegierung, so hat er den Patienten vorher darüber aufzuklären (OLG München, 1 U 1973/00).



9. Verabreichung umstrittener Medikamente


Verabreicht der Zahnarzt dem Patienten umstrittene Medikamente, so hat er vorher über deren eventuell fehlende Wirksamkeit aufzuklären (OLG München, 1 U 5466/92).



10. Aufklärung vor Total- oder Reihenextraktion


Will der Zahnarzt eine Reihen- oder Totalextraktion durchführen, darf dies erst nach vorheriger Erhaltungsdiagnostik und Erhaltungstherapieversuchen mit entsprechender Aufklärung vorgenommen werden (OLG Oldenburg, MDR 1999,676).



11. Abdrucknahme direkt nach parodontalchirurgischer Behandlung


Als grober Behandlungsfehler wird es angesehen, wenn im Anschluss an eine parodontalchirurgische Behandlung unmittelbar der Abdruck für den bleibenden Zahnersatz genommen wird. Im Zuge des Heilungsprozesses können sich nämlich Veränderungen einstellen, die den auf Basis des genommenen Abdruckes gefertigten Zahnersatz unbrauchbar machen (OLG Düsseldorf, 8 U 82/95).