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Für Patienten

Pflichten des Zahnarztes – Rechte geschädigter Patientener


Fehler des Arztes:

Der Behandler, egal ob Zahnarzt oder Kieferorthopäde, hat gegenüber dem Patienten zwei Hauptleistungspflichten zu erfüllen:

Er muss den Patienten inhaltlich korrekt beraten und aufklären und ihn "lege artis" behandeln.

Fehler des Behandlers können - vereinfacht dargestellt - also Aufklärungsfehler und/oder Behandlungsfehler sein.


 

Aufklärungsfehler:

Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, den Patienten umfassend über die angedachte Behandlung aufzuklären. Hierzu gehören z.B. die Belehrung über mögliche Risiken, Gefahren, alternative Behandlungsmöglichkeiten und über die finanziellen Rahmenbedingungen.

Dabei umfasst die Aufklärungspflicht nicht nur die Kerngebiete der Zahnheilkunde, wie Prothetik und Chirurgie, sondern alle Gebiete zahnärztlicher und kieferorthopädischer Heilkunst.

Folgend sind - alphabetisch - Urteile zur Aufklärungspflicht der Zahnärzte dargestellt:

1. Allergie
Kommt es dem Patienten erkennbar darauf an - unter Vermeidung von Amalgam - einen gut verträglichen Füllstoff zu erhalten, so hat der Zahnarzt mögliche Alternativen zu dem von ihm geplanten Füllstoff mit dem Patienten zu erörtern und diesen insbesondere auf die Bestandteile der zahlreichen verschiedenen Metalllegierungen - vorwiegend Palladium - hinzuweisen (LG Kiel, MedR 1999, 269).

2. Alternativen zur Versorgung mit Zahnersatz
Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, über die Möglichkeit einer medizinisch gleichermaßen indizierten alternativen Behandlungsmethode aufzuklären, z.B. über die Möglichkeit einer teleskopierenden Brückenprothese anstatt einer Gaumenplatte (OLG Köln, VersR 1999, 1498).

3. Frakturen
Vor der Extraktion von Weisheitszähnen hat der Zahnarzt über das Risiko einer Kieferfraktur hinzuweisen (OLG Düsseldorf VersR 1997, 620).

4. Medikation
a. Über die möglicherweise fehlende Wirksamkeit umstrittener Medikamente muss auch im Bereich der Zahnmedizin aufgeklärt werden (OLG München, 1 U 5466/92).

b. Die Gabe von Antibiotika ist vor einer Extraktion, einer Wurzelkanalbehandlung oder einer Hemisektion nicht geboten, sofern der Patient klinisch gesund ist und vor der Behandlung keine Entzündung am Herzen bestand (OLG Stuttgart, 14 U 1/96).

5. Sanierung
Vor einer Komplettsanierung des Gebisses hat der Zahnarzt den Patienten über die Möglichkeit einer Distraktion der Kiefergelenke mit anschließender Myoarthropatie (Gelenkerkrankung) hinzuweisen (OLG Frankfurt, OLGR 1997, 237).

6. Totalextraktion
Werden dem Patienten im Wege der Extraktion alle noch vorhandenen Zähne entfernt, darf dies erst nach vorangegangener Erhaltungsdiagnostik und Erhaltungstherapieversuchen mit entsprechender Aufklärung vorgenommen werden (OLG Oldenburg, MDR 1999, 676).

7. Zuwarten als Alternative
Bevor einem Patienten in akuter Schmerzsituation Weisheitszähne extrahiert werden, ist der Patient darauf hinzuweisen, dass es sinnvoll sein könnte, den Eingriff erst nach einigen Tagen des Zuwartens unter Einsatz starker Schmerzmittel durchzuführen (BGH NJW 1994, 799).

8. Zurücklassen von Metallteilen
Wird nach einer Behandlung ein abgebrochenes Metallteil im Kieferknochen zurückgelassen, ist dies in der Regel kein Behandlungsfehler. Der Patient ist aber über den Verbleib des Metallteils im Kieferknochen aufzuklären (OLG München, 1 U 2373/01).


Eine unzureichende Aufklärung durch den Behandler kann für den Patienten einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlung des zahnärztlichen Honorars begründen.

Es kommt in der Praxis leider vor, dass Behandler ihre medizinisch nicht gebildeten Patienten "vor vollendete Tatsachen" stellen und die von Ihnen bevorzugte Behandlung ohne Darstellung von Alternativen - auch solche kostengünstigerer Art - durchführen.

Der Patient kann wegen der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Behandler fordern. Schmerzensgeld kann - auch bei nach fehlerhafter Aufklärung erfolgter ordnungsgemäßer Behandlung - geltend gemacht werden, weil der mit der Behandlung verbundene Eingriff in Körper und/oder Gesundheit des Patienten in diesen Fällen mangels wirksamer Einwilligung nicht gerechtfertigt ist.


Behandlungsfehler:

"Was ist ein Behandlungsfehler?"

Der Behandlungsfehler wird als eine nicht angemessene, unsorgfältige, unrichtige oder nicht mehr zeitgemäße Behandlung durch einen Arzt zum Schaden des Patienten definiert.


Der Behandlungsfehler stellt eine Pflichtverletzung des zwischen Patient und Arzt geschlossenen Dienstvertrages (Behandlungsvertrages) dar. Zugleich ist der Behandlungsfehler auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des Deliktrechts. Sowohl aus der begangenen Pflichtverletzung, als auch der unerlaubten Handlung schuldet der Behandler dem Patienten Schadensersatz.


Der Arzt hat den Patienten dabei so zu stellen, als wäre ihm der Behandlungsfehler nicht unterlaufen.  


Neben dem Schadensersatz kann der Behandler wegen der fehlerhaften Behandlung auch Schmerzensgeld schulden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist jeweils konkret am Einzelfall zu ermitteln. Diese Faktoren sind:

- Verschuldensgrad des Behandlers
- Einschränkungen des Patienten im alltäglichen Leben durch den Fehler
- Verlust an Lebensqualität
- Intensität und Dauer der Einschränkungen/ Schmerzen
- Bleibende Schäden
- wirtschaftliche Verhältnisse von Patient & Schädiger

Die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder sind im internationalen Vergleich deutlich zu gering. Die Höhe eines Schmerzensgeldes wird durch die Präzision des Vortrages im Verfahren maßgeblich beeinflusst.
Ein durch Behandlungsfehler geschädigter Patient sollte sein - gutes - Recht nutzen und seine Ansprüche geltend machen.